Flipperclub Regio Basel
==========================================
Art. 1, Bezeichnung
Unter der Bezeichnung Flipperclub Regio Basel, besteht ein Verein nach Artikel 60 ff ZGB mit Sitz in 4142 Münchenstein Baselland.
Art. 2, Ziele, Zweck
Unter dem Namen „Flipperclub Regio Basel“ wurde ein Verein gegründet, mit dem Zweck der Erhaltung, Förderung und Bespielung von Flippergeräten aller Art. Dabei steht der Erfahrungs-austausch, die Kameradschaft und die Geselligkeit an gemeinsamen Spieleabenden im Vordergrund.
2.1 Der Verein führt periodisch Spieleabende und Flipperturniere für Passivmitglieder
durch. Die Teilnahme an solchen internen Anlässen ist für Aktivmitglieder
Ehrensache.
2.2 Der Verein kann Teilnahmen an externen Turnieren organisieren, diese bleiben für
die Mitglieder freiwillig.
2.3 Der Verein ist politisch unabhängig und konfessionell neutral.
Art. 3, Mittel
Zur Verfolgung des Vereinszweckes verfügt der Verein über folgende Mittel:
- Mitgliederbeiträge von Aktiv-, Passivmitgliedern (Member)
- Zurverfügungstellung von Geräten und sonstigem Inventar durch Aktivmitglieder
- Erträge aus Veranstaltungen (Flipperabende, Turniere etc.)
- Erträge aus Leistungsvereinbarungen (Weitervermietung Flipperlokal etc.)
- Spenden und Zuwendungen aller Art
3.1 Die Mitgliederbeiträge werden jährlich durch die Mitgliederversammlung (Aktiv-
mitglieder) festgesetzt.
3.2 Zur Absicherung der Mietkosten der Vereinsräumlichkeiten, hat jedes Aktivmitglied
einen jährlichen festzulegenden Beitrag, zahlbar jeweils im Voraus, zu Beginn des
neuen Vereinsjahres, zu leisten. Die Höhe dieses Beitrages kann jederzeit durch die
Mitgliederversammlung (Aktivmitglieder) an neue Gegebenheiten (Anzahl Mitglieder,
Höhe der Mietkosten, etc.) angepasst werden.
3.3 Zur Verfügung gestellte Geräte und Inventar bleibt in jedem Fall Eigentum des
jeweiligen Mitgliedes und zählen nicht zum Vereinsvermögen. Es wird eine
diesbezügliche Inventurliste geführt.
3.4 Sämtliche Geräte sind auf Freispiel eingestellt und stehen allen Aktivmitgliedern
jederzeit und uneingeschränkt zum freien Spiel zur Verfügung.
3.5 Für die Verpflichtungen des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen.
3.6 Vereinsmitglieder (Aktivmitglieder) sind ausschliesslich mit dem festgelegten
Mitgliederbeitrag haftbar. Jede weitere persönliche Haftbarkeit für vom Verein
eingegangener Verpflichtungen entfallen
Art. 4, Mitgliedschaft
Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden, den Vereinszweck unterstützen.
4.1 Aktivmitglieder sind natürliche Personen mit Stimmrecht, welche den Vereinszweck
unterstützen und die Angebote und Einrichtungen des Vereins nutzen. Jedem
Aktivmitglied steht die gleiche Anzahl Gerätestandplätze im Vereinslokal zur
Verfügung.
4.2 Passivmitglieder (Members) sind natürliche oder juristische Personen ohne
Stimmrecht, welche den Verein ideell und finanziell unterstützen. Sie können die
Angebote und Einrichtungen des Vereins nur während den definierten Spielabende
nutzen. Passivmitglieder haben, mit Ausnahme der Bezahlung der Jahresgebühr,
keine Verpflichtungen gegenüber dem Verein.
4.3 Die Aufnahme von Aktivmitglieder erfolgt, gestützt auf einer schriftlichen Beitritts-
erklärung, durch den Vorstand.
4.4 Der Vorstand kann eine Aufnahme zurückstellen, wenn ihm die hierzu notwendigen
Voraussetzungen für eine Mitgliedschaft nicht gegeben erscheinen.
4.5 Der Austritt von Aktivmitgliedern kann jederzeit schriftlich, unter Einhaltung einer
dreimonatigen Kündigungsfrist, jeweils auf Ende des Vereinsjahres, erklärt werden.
Für Passivmitglieder welche die Jahresgebühr nicht entrichten verfällt die Mitglied-
schaft automatisch, eine Austritterklärung ist daher nicht notwendig.
4.6 Ein Ausschluss eines Mitgliedes kann durch Vorstandsbeschluss wegen Zuwider-
Handlung gegen Statuten und Vereinsbeschlüssen, sowie wegen Nichtbezahlung der
Beiträge sofort erfolgen. Er muss durch die Generalversammlung nicht bestätigt
werden.
4.7 Mitglieder, die trotz Mahnung ihren finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein
nicht nachkommen, können ohne förmliches Ausschlussverfahren von der
Mitgliederliste gestrichen werden.
4.8 Mit dem Austritt/Ausschluss erlöschen alle Rechte oder Ansprüche an den Verein.
Die im Voraus bezahlten Jahresgebühren (Mitgliedschafts- und/oder Mietgebühren)
werden nicht zurückerstattet. Zur Verfügung gestellte Geräte und Inventar können
sofort, müssen aber spätestens bis zum Ablauf der Mitgliedschaft aus dem Vereins-
lokal entfernt werden.
Art 5, Organisation
Die Ogane des Vereins sind:
- Mitgliederversammlung (GV)
- Vorstand (VS)
- Revisionsstelle (RS)
5.1 Mitgliederversammlung: Die ordentliche GV findet einmal jährlich für die Aktiv-
mitglieder statt. Sie bestimmt die allgemeinen Richtlinien des Vereines, entscheidet
über allfällige Anträge, nimmt die Rechnung ab und setzt die Höhe der Einschreibe-
gebühr und der Mitgliederbeiträge fest. Die Mitglieder fassen die Beschlüsse mit dem
einfachen Mehr. Bei Stimmengleichheit fällt die/der Präsident/in den Stichentscheid.
Eine ausserordentliche GV kann auf unterschriftliches Verlangen von einem Fünftel
der Aktivmitglieder oder durch den Vorstand einberufen werden. Sie hat die gleichen
Kompetenzen wie die ordentliche GV.
5.2 Vorstand: Der VS vertritt den Verein nach Aussen, erlässt die Reglemente, führt die
laufenden Geschäfte und vollzieht die Beschlüsse der GV. Er besteht aus min. 5 und
max. 10 Aktivmitgliedern, dieser konstituiert sich selbst. Der Vorstand regelt die
Zeichnungsberechtigung zu zweien.
5.3 Revisionsstelle: Die RS besteht aus min. 1 Mitglied. Sie hat jederzeit Einsicht in die
gesamte Geschäftsführung des Vereins. Sie kontrolliert min. einmal jährlich die
Buchführung und erstattet dem Vorstand, zuhanden der Mitgliederversammlung,
Bericht und Antrag.
Art. 6, Auflösung
Der „Verein Flipperclub Regio Basel“ kann sich mit 2/3 Mehrheit der Aktivmitglieder auflösen.
6.1 Gleichzeitig muss mit dem Auflösungsbeschluss über eine Nachfolgeorganisation
befunden werden. Diese wird durch die relative Mehrheit der Stimmenden bestimmt.
Das gesamte Vereinsvermögen fällt dieser Nachfolgeorganisation zu. Wird keine
solche bestimmt obliegt es der Generalversammlung über dessen gemeinnützige
Verwendung zu bestimmen.
Art. 7, Inkrafttreten
Diese Statuten wurden an der Gründungsversammlung vom 19. Juni 2015 angenommen und sind mit diesem Datum in Kraft getreten.
Münchenstein, 19.06.2015
Der Präsident:………….…………… Der Aktuar:………..…..…………….
Ramon Richard Thomas Reichenstein