flipperclubbasel

Statuten


Flipperclub Regio Basel

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 Art. 1, Bezeichnung

Unter der Bezeichnung Flipperclub Regio Basel, besteht ein Verein nach Artikel 60 ff ZGB mit Sitz in 4142 Münchenstein Baselland.

 

Art. 2, Ziele, Zweck

Unter dem Namen „Flipperclub Regio Basel“ wurde ein Verein gegründet, mit dem         Zweck der Erhaltung, Förderung und Bespielung von Flippergeräten aller Art.
Dabei steht der Erfahrungsaustausch, die Kameradschaft und die Geselligkeit
an gemeinsamen Spieleabenden im Vordergrund.

2.1     Der Verein führt periodisch Spieleabende für Passivmitglieder und interessierte
Neumitglieder durch und kann öffentliche Flipperturniere veranstalten. Die
Teilnahme an solchen internen Anlässen ist für Aktivmitglieder Ehrensache.

2.2     Der Verein kann Teilnahmen an externen Turnieren organisieren, diese bleiben für
die Mitglieder freiwillig.

2.3    Der Verein ist politisch unabhängig und konfessionell neutral.

 

Art. 3, Mittel

Zur Verfolgung des Vereinszweckes verfügt der Verein über folgende Mittel:

– Eintrittsgebühren an den öffentlichen Spieleabenden

– Mitgliederbeiträge von Aktiv-, Passivmitgliedern (Member)

– Zurverfügungstellung von Geräten und sonstigem Inventar durch Aktivmitglieder

– Erträge aus Veranstaltungen (Flipperabende, Turniere etc.)

– Erträge aus Leistungsvereinbarungen (Weitervermietung Flipperlokal etc.)

– Spenden und Zuwendungen aller Art

3.1    Die Mitgliederbeiträge werden jährlich durch die Mitgliederversammlung (Aktiv-mitglieder) festgesetzt.

3.2    Zur Absicherung der Mietkosten der Vereinsräumlichkeiten, hat jedes Aktivmitglied einen jährlichen festzulegenden Beitrag, zahlbar jeweils im Voraus, zu Beginn des neuen Vereinsjahres, zu leisten. Die Höhe dieses Beitrages kann jederzeit durch die
Mitgliederversammlung (Aktivmitglieder) an neue Gegebenheiten (Anzahl Mitglieder, Höhe der Mietkosten, etc.) angepasst werden.

3.3    Zur Verfügung gestellte Geräte und Inventar bleibt in jedem Fall Eigentum des jeweiligen Mitgliedes und zählen nicht zum Vereinsvermögen. Es wird eine diesbezügliche Inventurliste geführt.

3.4   Sämtliche Geräte sind auf Freispiel eingestellt und stehen allen Aktivmitgliedern jederzeit und uneingeschränkt zum freien Spiel zur Verfügung.

3.5   Für die Verpflichtungen des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen.

3.6   Vereinsmitglieder (Aktivmitglieder) sind ausschliesslich mit dem festgelegten
Mitgliederbeitrag haftbar. Jede weitere persönliche Haftbarkeit für vom Verein
eingegangener Verpflichtungen entfallen

 

Art. 4, Mitgliedschaft

Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden, den Vereinszweck unterstützen.

4.1    Aktivmitglieder sind natürliche Personen mit Stimmrecht, welche den Vereinszweck
unterstützen und die Angebote und Einrichtungen des Vereins nutzen. Jedem Aktivmitglied steht die gleiche Anzahl Gerätestandplätze im Vereinslokal zur Verfügung.

4.2    Passivmitglieder (Members) sind natürliche oder juristische Personen ohne Stimmrecht, welche den Verein ideell und finanziell unterstützen. Sie können die Angebote und Einrichtungen des Vereins nur während den definierten Spielzeiten nutzen. Passivmitglieder haben, mit Ausnahme der Bezahlung der Jahresgebühr, keine
Verpflichtungen gegenüber dem Verein.

4.3   Die Aufnahme erfolgt, gestützt auf einer schriftlichen Beitrittserklärung, durch den
Vorstand.

4.4   Der Vorstand kann eine Aufnahme zurückstellen, wenn ihm die hierzu notwendigen
Voraussetzungen für eine Mitgliedschaft nicht gegeben erscheinen.

4.5  Der Austritt von Aktivmitgliedern kann jederzeit schriftlich, unter Einhaltung einer
dreimonatigen Kündigungsfrist, jeweils auf Ende des Vereinsjahres, erklärt werden.
Für Passivmitglieder welche die Jahresgebühr nicht entrichten verfällt die Mitgliedschaft
automatisch, eine Austritterklärung ist daher nicht notwendig.

4.6    Ein Ausschluss eines Mitgliedes kann durch Vorstandsbeschluss wegen Zuwider-Handlung gegen Statuten und Vereinsbeschlüssen, sowie wegen Nichtbezahlung der Beiträge sofort erfolgen. Er muss durch die Generalversammlung nicht bestätigt werden.

4.7  Mitglieder, die trotz Mahnung ihren finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem      Verein nicht nachkommen, können ohne förmliches Ausschlussverfahren von der Mitgliederliste gestrichen werden.

4.8   Mit dem Austritt/Ausschluss erlöschen alle Rechte oder Ansprüche an den Verein.
Die im Voraus bezahlten Jahresgebühren (Mitgliedschafts- und/oder Mietgebühren)
werden nicht zurückerstattet. Zur Verfügung gestellte Geräte und Inventar können sofort,
müssen aber spätestens bis zum Ablauf der Mitgliedschaft aus dem Vereins-lokal entfernt werden.

 

Art 5, Organisation

Die Ogane des Vereins sind:

a) Mitgliederversammlung (GV)
b) Vorstand (VS)
d) Revisionsstelle (RS)

5.1    Mitgliederversammlung: Die ordentliche GV findet einmal jährlich für die Aktivmitglieder statt. Sie bestimmt die allgemeinen Richtlinien des Vereines, entscheidet über allfällige Anträge, nimmt die Rechnung ab und setzt die Höhe der Einschreibegebühr und der Mitgliederbeiträge fest. Die Mitglieder fassen die Beschlüsse mit dem einfachen Mehr. Bei Stimmengleichheit fällt die/der Präsident/in den Stichentscheid. Eine ausserordentliche GV kann auf unterschriftliches Verlangen von einem Fünftel der Aktivmitglieder oder durch den Vorstand einberufen werden. Sie hat die gleichen Kompetenzen wie die ordentliche GV.

5.2    Vorstand: Der VS vertritt den Verein nach Aussen, erlässt die Reglemente, führt die laufenden Geschäfte und vollzieht die Beschlüsse der GV. Er besteht aus min. 5 und max. 7 Aktivmitgliedern, dieser konstituiert sich selbst. Der Vorstand regelt die
Zeichnungsberechtigung zu zweien.

5.3    Revisionsstelle: Die RS besteht aus min. 1 Mitglied. Sie hat jederzeit Einsicht in die
gesamte Geschäftsführung des Vereins. Sie kontrolliert min. einmal jährlich die
Buchführung und erstattet dem Vorstand, zuhanden der Mitgliederversammlung, Bericht
und Antrag.

 

 

Art. 6, Auflösung

Der “Verein Flipperclub Regio Basel“ kann sich mit 2/3 Mehrheit der Aktivmitglieder auflösen.

 

6.1    Gleichzeitig muss mit dem Auflösungsbeschluss über eine Nachfolgeorganisation befunden werden. Diese wird durch die relative Mehrheit der Stimmenden bestimmt. Das gesamte Vereinsvermögen fällt dieser Nachfolgeorganisation zu. Wird keine solche bestimmt obliegt es der Generalversammlung über dessen gemeinnützige Verwendung zu bestimmen.

 

Art. 7, Inkrafttreten

Diese Statuten wurden an der Gründungsversammlung vom 19. Juni 2015 angenommen und sind mit diesem Datum in Kraft getreten.

 

 

Münchenstein, 19.06.2015

 

 

Der Präsident:………….……………                 Der Aktuar:………..…..…………….

Ramon Richard                                                                                 Thomas Reichenstein


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